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Satzung

§ 1 - Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr
1.
Der Verein führt den Namen "Arbeit bis ins Alter". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e.V.".
2.
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
3.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Zweck des Vereins
1.
Zweck des Vereins ist die Förderung des lebenslangen Lernens und Bildung der Zielgruppe 45+, insbesondere im Hinblick auf die Verlängerung des Erwerbslebens älterer Bürger im Zuge der Reform des Rentensystems.
2.
Die Vereinszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

  • vom Verein initiierte vereinseigene Projekte, deren Inhalte sich an den Problemfeldern der Herausforderungen der Personal- und Arbeitsmarktpolitik bedingt durch den demografischen Wandel ausrichten. Zur Finanzierung dieser Projekte werden öffentliche, nationale Fördermittel und Fördermittel des Europäischen Sozialfonds in Anspruch genommen werden.
  • Förderung des Erfahrungsaustausches, des Wissenstransfers und der Zusammenarbeit im Hinblick auf den demografischen Wandel in der Gesellschaft und die verlängerte Lebensarbeitszeit älterer Mitbürger, insbesondere im Stadtbezirk Marzahn-Hellersdorf von Berlin, durch eine breit angelegte Öffentlichkeitsarbeit mittels des Internetauftrittes und der vom vereinseigenen Projekt geplanten thematischen Veranstaltungen, zu denen Unternehmer, Arbeitssuchende und Vertreter der Arbeitsverwaltung geladen werden.
  • Entwicklung von Strategien für ein lebenslanges Lernen und Arbeiten von älteren Mitbürgern sowie die Dokumentation und Publikation der Ergebnisse im Rahmen des vereinseigenen Projektes.
  • Organisation und Durchführung von öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen und Vorhaben zu Fragen des demografischen Wandels und zur Beschäftigung von älteren Arbeitnehmern in Unternehmen, insbesondere im Bezirk Marzahn-Hellersdorf von Berlin.
  • Ermittlung der Interessen älterer Bürger in Bezug auf ihre Beschäftigung in Unternehmen, u. a. auch zum stufenweisen Austritt aus dem Arbeitsleben.
  • Erforschung von arbeitsmarktrelevanten Handlungsinstrumenten zur Bewältigung der mit dem demografischen Wandel einhergehenden Herausforderungen im Berliner Bezirk Marzahn-Hellersdorf sowie die Veröffentlichung der eruierten Ergebnisse.
  • Arbeitsmarktchancenverbesserung von Personen ab dem 45. Lebensjahr, welche in die vereinseigenen Projekte als Teilnehmer eingebunden werden, durch die Integration von Unternehmen in der Region, von Arbeitssuchenden und Vertretern der Arbeitsverwaltung in ein vom Verein betreutes Netzwerk, unterstützende Vermittlung von Arbeitssuchenden über die vereinseigene Online-Jobbörse und regelmäßig stattfindende Teilnehmertreffen zum Erfahrungsaustausch unter den Arbeitssuchenden.
  • Publikation aller vom Verein und den vereinseigenen Projekten gewonnenen Ergebnisse über den Webauftritt, Projektdokumentationen und Berichterstattung in lokalen Printmedien des Bezirks Marzahn-Hellersdorf.

§ 3 - Gemeinnützigkeit
1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Das gleiche gilt für den Fall ihres Ausscheidens oder für den Fall der Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins. Mitglieder erhalten keine Anteile am Vereinsvermögen.
5.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 - Mitgliedschaft
1.
Ordentliches und förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
2.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit aller Vorstandsmitglieder.
3.
Die Mitgliedschaft erlischt:

  • durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied. Sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig.
  • durch Ausschluss aus dem Verein, wenn das Mitglied gröblich gegen Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Dabei ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  • durch Unterlassung der Beitragszahlung, wenn der Zahlungsrückstand mehr als 2 Beiträge beträgt;
  • durch Tod des Mitgliedes;
  • bei juristischen Personen durch Auflösung infolge Liquidation, Insolvenz oder vergleichbare Verfahren.

4.
Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die mit finanziellen Beiträgen oder auf andere Weise die Aufgaben des Vereins fördern.

§ 5 - Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung.

§ 6 - Organe
1.
Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
2.
Zur Unterstützung der Vereinsorgane können bei Bedarf Arbeitsgruppen gebildet und Mitglieder, Mitarbeiter oder sachkundige Außenstehende zur Mitarbeit berufen werden.

§ 7 - Der Vorstand
1.
Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden. Die Bestellung erfolgt für die Dauer von zwei Jahren. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt und im Vereinsregister eingetragen worden sind.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
2.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens 3 Personen,

  • dem Vorsitzenden
  • zwei Vorstandsmitgliedern
  • und ist auf maximal sechs Personen begrenzt.
  • Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorstandsvorsitzenden.

3.
Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereins und er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstandsvorsitzende hat Alleinvertretungsbefugnis. Die übrigen Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
4.
Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 6mal unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 10 Tagen statt.
5.
Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
6.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der in der Vorstandssitzung anwesenden Vorstandsmitglieder, soweit in dieser Satzung und nach Gesetz nichts anderes vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit kommt ein Beschluss nicht zustande.
7.
Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich gefasst werden, wenn mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich erklären. § 10 gilt entsprechend.

§ 8 - Die Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die Wahl des Vorstands, die Prüfung und Genehmigung der Jahresabrechnung, die Entlastung des Vorstandes, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
Der Versammlungsleiter bestimmt zu Beginn der Mitgliederversammlung den Protokollführer.
2.
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn 1/10 der Mitglieder dies durch schriftlichen Antrag fordert. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens zwei Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen.
3.
Die Einladung zur ordentlichen Versammlung erfolgt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
4.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
5.
Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Jedes Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied des Vereins auf der Mitgliederversammlung mittels schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Die Vertretung umfasst auch die Ausübung des Stimmrechts.
6.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der auf der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 9 - Finanzen
1.
Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und öffentlichen Zuschüssen.
2.
Der Vorstand legt im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung die Verwendung der Finanzmittel fest und ist jährlich gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

§ 10 - Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 11 - Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
1.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Altenhilfe einzusetzen hat.
2.
Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung vom 23.06.2008 beschlossen.

 
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